von Bündnis 90/Die GRÜNEN Kreisverband Hamm in Westfalen
Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisverband Hamm. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamm ist ein Kreisverband (KV) der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Hamm. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Hamm.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer das 16-Lebensjahr vollendet hat und keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Hamm gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt wird mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Kreisverband wirksam.
(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann der Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in seinem Tätigkeitsgebiet hat.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen oder einen laut Beitragsordnung zu geringen Mitglieds- und / oder Mandatsbeitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(8) Auf Vorschlag des Kreisvorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein Mitglied zum Ehrenmitglied des Kreisverbandes ernennen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
2. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
3. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
4. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
- Seinen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung regelmäßig zu entrichten.
(3) Mandatsträgerinnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge nach der Beitragsordnung an den Kreisverband.
§ 4 GRÜNE JUGEND
(1) Die GRÜNE JUGEND Hamm ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Hamm. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
(2) Die GRÜNE JUGEND Hamm hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
(3) Rechenschaftsbericht:
Für die GRÜNE JUGEND als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die GRÜNE JUGEND erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der GRÜNEN JUGEND über die Konten des zugehörigen KV abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des KV erfasst werden.
(4) Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit:
Sofern die GRÜNE JUGEND des KV Hamm zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des KV auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
(3) Die Organe des Kreisverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit ausschließen. Von Vorstandssitzungen kann ausschließlich aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(4) Die Organe des Kreisverbandes können sich jeweils eine Geschäftsordnung (GO) geben.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden. Die MV findet mindestens zweimal jährlich statt.
(2) Die MV fasst Beschlüsse zu allen politischen Grundsatzfragen, insbesondere zum Finanzplan, zur Satzung, sowie zur Beitrags- und Geschäftsordnung des Kreisverbandes und wählt den Kreisvorstand in geheimer Wahl, sowie mindestens zwei Rechnungsprüferinnen und die Delegierten [insbesondere für den Landesparteirat (LPR), die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), sowie die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK)] in offener Wahl. Die Mitgliederversammlung wählt insbesondere die vom Kreisverband zu bestimmenden Direkt- und Listenkandidatinnen, insbesondere für die Bezirksvertretungen, den Rat, den Landtag und den Bundestag in geheimer Wahl.
(3) Die MV kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Wahl beschließen.
(4) Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Ausnahme bilden Wahlparteitage, zu denen gesonderte Delegiertenwahlen erfolgen. Der Kreisvorstand wird für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Die MV kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit abwählen, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(5) Die MV nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der MV vor der Beschlussfassung bekannt zu machen. Danach entscheidet die MV über die Entlastung des Kreisvorstands.
(6) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf sieben Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von sieben Kalendertagen vor der Versammlung beim Vorstand per Post oder per E-Mail einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge per E-Mail umgehend an die Mitglieder des Kreisverbands weiter.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
§ 7 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- zwei gleichberechtigte Sprecherinnen, darunter mindestens eine Frau,
- die/der Kassiererin,
- sowie mindestens zwei, maximal vier Beisitzende
Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein.
Sollte dem Vorstand regulär kein Mitglied der Grünen Jugend Hamm angehören, kann der Vorstand der Grünen Jugend Hamm ein Mitglied in den Vorstand des Kreisverbands entsenden.
Die Ratsfraktion von Bündnis 90/Die GRÜNEN kann ferner oder darüber hinaus ein beratendes Mitglied in den Vorstand entsenden.
(2) Die beiden Sprecherinnen sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassiererin bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der MV in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der MV gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der MV maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
(5) Im Kreisvorstand dürfen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder Mandatsträgerinnen auf Europa-, Bundes-, Landesebene oder im Rat sein.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
(2) Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Kreisverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Landesverbandes.
§ 9 Arbeitsgremien
Die Mitgliederversammlung oder der Kreisvorstand können Arbeitskreise (AK) einrichten. Ein AK besteht aus mind. drei Personen. Er ist prinzipiell jeder/jedem Interessierten offen; die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich gewünscht. Jeder AK wählt jährlich mindestens einen, maximal zwei Ansprechpartner*innen, die den AK organisieren.
Die Arbeitsergebnisse bzw. die Diskussionsstände werden regelmäßig auf Mitgliederversammlungen bekanntgemacht.
Finanzielle Aktivitäten bedürfen der Zustimmung durch den Kreisvorstand bzw. der Mitgliederversammlung.
Über die Auflösung von Arbeitskreisen entscheidet der Kreisvorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
Für die Bildung von Projektgruppen (PG) gelten die Regelungen analog zu den AK. Sie haben jedoch festgelegte Aufgaben und sind zeitlich begrenzt.
§ 10 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 11 Satzungsbestandteile und -änderungen
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
- Beitragsordnung
- Frauenstatut des Landesverbandes NRW
- Statut für eine vielfältige Partei des Landesverbandes NRW, soweit kein eigenes Statut existiert.
- Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes NRW
(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.
(2) Diese Neufassung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 28.05.2024.