Geschäftsordnung

Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Hamm, Geschäftsordnung des Vorstandes

§ 1 Grundsätzliches

  1. Wir streben auf unseren Veranstaltungen eine gleichberechtigte Atmosphäre an, in der sich unsere Mitglieder und Gäste wohlfühlen. Daher verpflichten wir uns zu gewaltfreier Kommunikation und einem respektvollen Miteinander.
  2. Der Vorstand gibt sich diese Geschäftsordnung als Leitlinien zur Regelung der Zusammenarbeit, der Beschlussfassung und zur Sitzungsführung.
  3. Diese Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen.
  4. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der absoluten Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
  5. Der Vorstand strebt an, mindestens zwei Mitgliederversammlungen im Jahr stattfinden zu lassen, wobei die Jahreshauptversammlung möglichst frühzeitig im ersten Quartal stattfinden soll. Weiter strebt der Vorstand an, mindestens monatlich (außerhalb der Schulferien) zu einer Vorstandssitzung einzuladen.
  6. Selbstverständlich gilt die Satzung des Kreisverbands Hamm Bündnis 90/DIE GRÜNEN (nachstehend Satzung genannt) sowie sämtliche GRÜNEN Parteistatute.

§ 2 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand setzt sich nach § 6 Abs. 2 der Satzung zusammen.
  2. Sollte nach § 6 Abs. 6 der Satzung ein Mitglied der Grünen Jugend in den Vorstand entsendet werden, wird dieses im Sinne dieser Geschäftsordnung als Vorstandsmitglied behandelt und bedarf im Folgenden keiner zusätzlichen Erwähnung.

§ 3 Aufgaben und Ressorts

  1. Die beiden Sprecher*innen vertreten den Kreisverband bei der politischen Außendarstellung. Zusammen mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand nimmt die laufende Geschäftsführung im Außenverhältnis wahr. Er handelt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Vorstandssitzungen und im Rahmen des Finanzplanes.
    Personalangelegenheiten werden durch den geschäftsführenden Vorstand bearbeitet.
  3. Die/Der Kassierer*in ist für die Finanzen des Kreisverbands zuständig. Sie/Er ist für die Organisation/Abwicklung/Einhaltung aller die Finanzen betreffenden Themen verantwortlich. Die/Der Kassierer*in ist verpflichtet, ausgehende Zahlungen auf ihre Legitimation durch Vorstandsbeschlüsse zu überprüfen und zu dokumentieren.
  4. Der Vorstand kann per einfachem Vorstandsbeschluss Zuständigkeits- und Arbeitsbereiche in Form von Ressorts gründen.
    1. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder leiten gleichberechtigt ein Ressort. Aufgabe der Ressortleitungen ist es, Vorstandsbeschlüsse für eine Vorstandssitzung vorzubereiten. Ressortleitungen können vom Vorstand damit betraut werden, Beschlüsse umzusetzen.
    2. Die Ressortleitungen sind berechtigt, Parteimitglieder in die Ressortarbeit einzubinden. Keinem Mitglied soll eine Mitarbeit verwehrt werden.

§ 4 Finanzen

  1. Grundsätzlich soll über Ausgaben immer im Konsens entschieden werden. Ausgaben müssen wie folgt genehmigt werden:
    1. Bis 100€ durch die/den Kreiskassierer*in
    2. Bis 1000€ durch den geschäftsführenden Vorstand
    3. Mehr als 1000€ per Vorstandsbeschluss
  2. Beschlüsse über Ausgaben sollen vor dem rechtsverbindlichen Eingehen von Finanzverpflichtungen vorliegen.
  3. Bei zu befürchtenden deutlichen Überschreitungen der durch den Finanzplan gedeckten Ausgaben, ist den Mitgliedern zeitnah ein Nachtragsfinanzplan zur Genehmigung vorzulegen. Bei Ausgaben, die nicht durch einen von den Mitgliedern genehmigten Finanzplan gedeckt sind, hat die/der Kassierer*in ein Vetorecht.
  4. Die finanzielle Situation ist in geeigneter Form regelmäßig dem Vorstand darzustellen. Hierbei ist insbesondere auf eventuelle Abweichungen gegenüber dem Finanzplan und/oder Unregelmäßigkeiten innerhalb der Finanzen hinzuweisen.
  5. Die/Der Kassierer*in ist für die Erstellung des Finanzberichts und des Finanzplans zuständig. Vor der Vorlage auf einer Mitgliederversammlung fasst der Vorstand in einer Vorstandssitzung über beide Beschluss.

§ 5 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand lädt unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von drei Tagen zur Vorstandssitzung ein. Sie kann in Präsenz, per Video oder telefonisch durchgeführt werden. Die Einladung ergeht an alle Mitglieder. Der Ausschluss der Mitglieder ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten (u. a. Datenschutzgrundverordnung) zulässig.
  2. Der Vorstand ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Beschlüsse bedürfen einer vorherigen Antragsstellung. Diese kann mündlich erfolgen. Antragsberechtigt sind alle Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle sowie alle Mitglieder des Kreisverbands Hamm.
  4. Anträge können vom Vorstand in einfacher Mehrheit vertragt werden.
  5. Beschlüsse werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Dringende Angelegenheiten dürfen auch außerhalb von Vorstandssitzungen vom Vorstand per Signal- oder Mailkommunikation entschieden werden. In diesem Falle ist über den Vorgang auf der nächsten Vorstandssitzung zu berichten.
  7. Der Vorstand ernennt zur Durchführung der Sitzungen eine Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung soll eine geordnete Diskussion ermöglichen und darf daher das Rederecht verwalten.
  8. Der Vorstand hat bei Sitzungen ein geeignetes Verfahren zu wählen, das die Behandlung aller Tagesordnungspunkte in einer angemessenen Art und Weise in der für die Sitzung zu Verfügung stehenden Zeit ermöglicht. Mögliche Mittel zur Gewährleistung sind beispielsweise:
    1. Begrenzung der Redezeit
    2. Schließen der Redner*innenliste nach längerer Diskussion
    3. Verlosung von Redeplätzen unter Berücksichtigung von § 6 mit Begrenzung der Redezeit in einer definierten Anzahl, gestaffelt nach pro oder contra im Sinne des Antrags.
  9. Die Protokollführung übernimmt in der Regel ein/e Mitarbeiter*in der Geschäftsstelle. Das Protokoll soll ein Ergebnisprotokoll sein. Der Entwurf des Protokolls soll drei Arbeitstage nach der Sitzung an den gesamten Vorstand abgelegt werden. Anschließend ist das Protokoll mitgliederöffentlich zu hinterlegen. Die Veröffentlichung des Protokolls soll nicht länger als sieben Tage nach der Sitzung geschehen.
  10. Das Protokoll wird bei der folgenden Sitzung ggf. mit Änderungen zur Abstimmung gebracht.
  11. Der Vorstand kann eine außerordentliche Sitzung mit 1-Tagesfrist einberufen.

§ 6 Gleichstellung & Vielfalt

  1. Frauen* sollen in Sitzungen die Möglichkeit haben, die Hälfte der Redelistenplätze zu besetzen. Die Sitzungsleitung vergibt das Rederecht vorbehalten quotiert. Sollte sich während eines Tagesordnungspunktes keine Frau* auf der Redeliste befinden, wird der quotierte Platz übersprungen und einem offenen Platz das Rederecht erteilt. Nachmeldungen auf die quotierten Redeplätze sind jederzeit möglich und prioritär zu berücksichtigen. Die Redeliste kann durch Beschluss des Vorstands auch gekürzt werden, sollte Satz 1 nicht mehr erfüllt werden.
  2. Im Übrigen gilt § 9 Parität unserer Satzung.
  3. Bei unseren Veranstaltungen sollen die Referent*innen die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln. Alle Veranstaltungen vom KV Hamm sollen grundsätzlich barrierearm gestaltet sein. Tagungszeiten und -räume sollen nicht sozial ausschließen. Grundsätzlich wird bei jeglichen Formen der Zusammenkunft auf eine diskriminierungssensible Zusammenarbeit geachtet

§ 7 Übergabe der Amtsgeschäfte

  1. Der Vorstand verpflichtet sich dazu, für eine ordentliche Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung wurde auf der Vorstandssitzung am 30.01.2024 beschlossen und in Kraft gesetzt.

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