Satzung

von Bündnis 90/Die GRÜNEN Kreisverband Hamm/ Westf.

Beschlossen am 11.01.1994 von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN Hamm, geändert in der Mitgliederversammlung vom 29.05.1996, der Mitgliederversammlung vom 10.03.1998, der Mitgliederversammlung vom 22.10.1998, der Mitgliederversammlung vom 21.03.2002 und der Mitgliederversammlung am 12.07.2018.

§ 1 Name und Sitz
Bündnis 90/Die GRÜNEN Kreisverband Hamm/ Westf. sind Kreisverband der Bundespartei Buündnis 90/ Die GRÜNEN sowie des Landesverbandes NRW.
Die Kurzzeichnung lautet GRÜNE, der Sitz des Kreisverbandes ist Hamm.

§ 2 Zweck und Ziel
Grundlage der politischen Arbeit des Kreisverbandes ist der Grundkonsens von Bündnis 90/Die GRÜNEN in der Fassung von Juni 1993. Der Kreisverband hat die Aufgabe, konkrete Alternativen zu entwickeln und bekannt zu machen, sowie diesbezügliche Aktivitäten zu unterstützen und zu initiieren. Dabei arbeitet er mit Bürgerinitiativen und parteinahestehenden Organisationen zusammen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu den Grundsätzen der Partei und ihres Programms bekennt.
Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand ggf. nach Rücksprache mit dem/der Antrags-steller/in. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Kreisvorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Diese entscheidet dann über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt gegenüber dem Kreisvorstand, Eintritt in eine andere Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, Ausschluss oder Tod.
Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung länger als drei Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Aufforderung als Austritt.
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit einen schweren Schaden zufügt (§ 10 IV PartG).
Auf Vorschlag des Kreisvorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein Mitglied zum Ehrenmitglied des Kreisverbandes ernennen.

§ 4 Mitarbeiterstatus
Bei Bündnis 90/Die GRÜNEN kann jede/r mitarbeiten. Der Kreisverband versucht durch entsprechende Arbeitsstrukturen sicherzustellen, dass der programmatische Anspruch der Transparenz und Basisdemokratie in der konkreten Arbeit eingelöst werden kann. Nicht parteigebundene MitarbeiterInnen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausschließlich Parteimitgliedern vorbehalten sind.

MitarbeiterInnen sind alle Mitglieder in den Arbeitsgruppen des Kreisverband und MandatsträgerInnen.

Die Bildungsgemeinschaft SOAG e.V. Hamm wird als parteinaher Bildungsverein angesehen, der im Rahmen der Arbeit des Kreisverbandes Angebote im Bildungsbereich macht, solange sie sich zu den im Grundkonsens festgelegten Zielen bekennt.

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ.
Sie wählt schriftlich, für die Dauer von 2 Jahren den Kreisvorstand, die RechnungsprüferInnen, die Delegierten für die Landes- und Bundesversammlungen.
Sie wählt ferner vor anstehenden Wahlen die Wahlkreis-KandidatInnen für den Land- und Bundestag, die/den OberbürgermeisterkandidatInnen und die KandidatInnen für die Kommunalwahl.
Sie beschließt über Programm und Satzung, sowie über Beitrags- und Schiedsgerichtsordnung. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Dessen finanzieller Teil ist vor der Beschlussfassung durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt, sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von in der Regel mindestens zwei Wochen eingeladen.

Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden. Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 % der Mit-glieder anwesend sind.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es wird jedoch angestrebt, von dieser formellen Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, sondern statt dessen durch sachliche Diskussionen zu Entscheidungen zu gelangen, die möglichst von allen getragen werden können. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit eingeschränkt werden.

§ 6 Vorstand
(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Der Kreisvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 (max. 7) Mitgliedern: der/dem gleichberechtigten Sprecherin und Sprecher, der/dem KreiskassiererIn (diese bilden den geschäftsführenden Vorstand) sowie mindestens 2 weiteren BeisitzerInnen. Die Ratsfraktion von Bündnis 90/Die GRÜNEN entsendet ferner oder darüber hinaus ein beratendes Mitglied in den Vorstand. Im Kreisvorstand dürfen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder MandatsträgerInnen auf Europa-, Bundes- oder Landesebene oder im Rat sein. Die abhängig Beschäftigten beim Kreisverband sowie bei der Ratsfraktion können nicht in den Kreisverbandsvorstand gewählt werden.
Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt werden (siehe § 9). Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband gem. § 26 Abs. 2 BGB.
Der Vorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich; er kann auf einstimmigen Beschluss hin die Öffentlichkeit ausschließen oder aber die allgemeine Öffentlichkeit herstellen.

(3) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit möglich, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.

(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung schriftlich mit der Einladung zur Jahres-hauptversammlung einen Finanzbericht sowie einen Finanzplan vor.

(5) Der Vorstand entsendet aus seinen Reihen einen Delegierten zu den Sitzungen des Landesparteirates.

(6) An den Vorstandssitzungen nimmt stimmberechtigt ein Mitlied von JunGrün teil, sofern kein Mitglied von JunGrün ordentliches Mitglied des Vorstandes ist.

§ 7 Jugendorganisation JunGrün
JunGrün ist die GRÜNE – Alternative – Jugend des Kreisverbandes Hamm und Untergliederung des GAJB (Grünes-Alternatives-Jugendbündnis) sowie der LaJuKs NRW.
JunGrün gibt sich eine eigene Satzung. Bei der Mandatsvergabe ist ein Quorum von 25 % für JunGrün zu berücksichtigen, soweit KandidatInnen zur Verfügung stehen.
JunGrün finanziert sich a) aus Mitteln des RPJ, b) aus Mitteln des Kreisverbandes, nach Absprache mit dem Kreiskassierer, c) aus eigens erhobenen Mitgliedsbeiträgen.

§ 8 Arbeitsgremien
1. Die Arbeitsgruppe (AG)/Projektgruppe (PG)
Die Kreismitgliederversammlung oder der Kreis-vorstand können auf Anforderung Arbeitsgruppen (AG) einrichten.
Eine AG besteht aus mind. 3 Personen. Sie ist prinzipiell jeder/ jedem Interessierten offen; die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich gewünscht. Jede Arbeitsgruppe benennt eine/n AnsprechpartnerIn. Ihre Treffen werden eigen-verantwortlich organisiert und angekündigt.
Die Arbeitsergebnisse bzw. der Diskussionsstand werden regelmäßig auf Mitgliederversammlungen bekanntgemacht.
Finanzielle Aktivitäten bedürfen der Zustimmung durch den Kreisvorstand bzw. der Mitgliederversammlung.
Über die Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet der Kreisvorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
Für die Bildung von Projektgruppen (PG) gelten die Regelungen analog zu den AG. Sie haben jedoch festgelegte Aufgaben und sind zeitlich begrenzt.

2. Die Mandatsträgerkonferenz (MTK)
Die MTK ist das Arbeitsgremium der Rats-, Bezirks- und AusschussvertreterInnen. Sie tagt mitgliederöffentlich. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Parität
Um die Parität von Frauen und Männern sicherzustellen, werden die zur Verfügung stehenden Plätze bei Wahlen für Gremien in der Mitgliederversammlung so besetzt, dass Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen für Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.gewählt werden, entscheidet die Versammlung über das weitere Vorgehen. Die Frauen der Wahlversammlung haben dabei ein Veto-Recht entsprechend dem Frauenstatut der Bundespartei. Die ausschließliche Besetzung mit Frauen ist möglich.

§ 10 Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Anträge auf Beitragsbefreiung und –ermäßigung entscheidet der Vorstand. Er schließt Mitglieder aus, die ihrer Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen sind. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Kreisschiedsgericht angerufen werden. Der Kreisverband gibt sich eine Beitrags- und Abtretungsordnung.

§ 11 Auflösung des Kreisverbandes
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von 4 Wochen durchgeführt. Hierbei ist jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu erläutern und ein entsprechender Stimmschein zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von zwei Wochen eingehenden Stimmscheine.
Über das Vermögen im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Gültigkeit
Diese von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Hamm Bündnis 90/Die GRÜNEN am 11.01.1994 beschlossene Satzung tritt am Tage danach in Kraft. Sie ist in ihrer von der Mitgliederversammlung am 21.03.2002 beschlossenen Fassung gültig. Sie kann mit einer 1/3 der Mitglieder beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden geändert werden.

Satzung (Fassung: 12.07.2018) als PDF

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