Statut für Arbeitskreise

Bündnis 90/ Die GRÜNEN, Kreisverband Hamm

Präambel

Arbeitskreise (AKs) sind der zentrale Ort der thematischen, programmatischen und projektbezogenen Arbeit auf Ebene des Kreisverbandes BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Hamm. Sie dienen der politischen Willensbildung, der fachlichen Vertiefung grüner Politik sowie der Vorbereitung von Initiativen, Anträgen und Veranstaltungen im Kreisverband.

Die Arbeit der Arbeitskreise orientiert sich an der Satzung des Kreisverbandes Hamm, den Parteistatuten von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN sowie an den Grundsätzen der Geschäftsordnung des Vorstandes, insbesondere hinsichtlich Transparenz, Gleichstellung, Vielfalt, Finanzverantwortung und respektvoller Zusammenarbeit.

§ 1 Teilnehmende und Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Mitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Hamm haben das Recht, in den Arbeitskreisen des Kreisverbandes mitzuwirken.

(2) Interessierte Nicht-Mitglieder können im Rahmen der Grundsätze und Programme von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN an der Arbeit der Arbeitskreise teilnehmen, sofern der jeweilige Arbeitskreis dem nicht widerspricht.

(3) Die Arbeitskreise verpflichten sich zu einer respektvollen, diskriminierungssensiblen und gewaltfreien Kommunikation. Ziel ist eine gleichberechtigte Atmosphäre, in der sich alle Teilnehmenden wohl und ernst genommen fühlen.

(4) Die Themen der Arbeitskreise sollen sich an den jeweils gültigen Wahlprogrammen sowie der politischen Agenda des Kreisverbands orientieren. Ziel ist es, die Arbeit der Arbeitskreise strategisch auszurichten, inhaltlich konsistent zu bleiben und die übergeordneten Ziele der Partei zu unterstützen.

§ 2 Gründung von Arbeitskreisen

(1) Zur Gründung eines Arbeitskreises schließen sich mindestens drei Mitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Hamm zusammen.

(2) Die Gründung ist dem Kreisvorstand schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige enthält mindestens:

  • den Namen des Arbeitskreises,
  • das thematische Arbeitsfeld,
  • eine kurze Zielbeschreibung,
  • die Benennung von mindestens einer Ansprechperson.
  • die Namen von mindestens drei Mitgliedern von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

(3) Der Kreisvorstand bestätigt die Einrichtung des Arbeitskreises innerhalb von drei Monaten. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn

  • der Arbeitskreis gegen die Grundsätze, Programme oder Ordnungen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN verstößt oder
  • bereits ein Arbeitskreis mit identischem oder nahezu identischem Themengebiet besteht.

§ 3 Koordination, Sprecher*innen und Wahlverfahren

(1) Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen ein Koordinations- oder Sprecher*innen-Team.

(2) Sprecherin oder Koordinatorin kann nur sein, wer Mitglied von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Hamm ist.

(3) Das Frauen- und Vielfaltsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist grundsätzlich verbindlich. Die Umsetzung erfolgt jedoch nur, soweit Kandidat:innen aus den jeweiligen Gruppen tatsächlich Interesse bekunden. Fehlen entsprechende Bewerbungen, darf dies die Durchführung von Koordinationsgesprächen oder Wahlverfahren nicht behindern. Ziel ist es, die Beteiligung aktiv zu fördern, gleichzeitig aber pragmatisch vorzugehen.

(4) Die Wahl erfolgt spätestens alle zwei Jahre. Für Einladung, Durchführung, Beschlussfassung und Dokumentation gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes sinngemäß.

(5) Zur Sitzung, in der eine Wahl stattfinden soll, ist mindestens zehn Tage vorher unter Angabe des Tagesordnungspunktes einzuladen.

§ 4 Transparenz, Einladungen und Dokumentation

(1) Termine und Treffen der Arbeitskreise sind parteiöffentlich bekannt zu machen, insbesondere über die digitalen Kanäle des Kreisverbandes.

(2) Zusätzliche Einladungen über eigene Verteiler sind zulässig und können auch Nicht-Mitglieder umfassen.

(3) Über jede Sitzung ist mindestens ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

(4) Der Protokollentwurf soll zeitnah, in der Regel innerhalb von sieben Kalendertagen, in der vom Kreisverband vorgesehenen digitalen Ablage (Wolke) abgelegt werden.

(5) Die Protokolle sind mitgliederöffentlich zugänglich zu machen, sofern keine schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte oder datenschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen.

(6)  Auf Mitgliederversammlungen soll durch die Sprecher*innen aus den Arbeitskreisen berichtet werden. 

§ 5 Ziele, Arbeitsweise und Beschlussfassung

(1) Jeder Arbeitskreis definiert zu Beginn seiner Tätigkeit sowie mindestens einmal jährlich:

  • politische und organisatorische Ziele,
  • thematische Schwerpunkte,
  • geplante Aktivitäten und Formate,
  • Termine

(2) Die Arbeitskreise gestalten Inhalte und Arbeitsweisen eigenständig im Rahmen der Beschlüsse und Programme von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Hamm.

(3) Arbeitskreise können insbesondere:

  • fachliche Impulse und Empfehlungen für Vorstand, Fraktion und Mitgliederversammlung erarbeiten,
  • Anträge vorbereiten,
  • Veranstaltungen, Diskussionsformate und Workshops durchführen,
  • externe Expertise einbinden.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Anzustreben ist eine Konsensentscheidung.

(5) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied des AKs (siehe §1).

§ 6 Finanzen

(1) Arbeitskreise verfügen über keine eigenständige Finanzhoheit.

(2) Finanzielle Mittel können im Rahmen des vom Kreisverband beschlossenen Finanzplans beantragt werden.

(3) Für Ausgaben über 250 Euro ist ein protokollierter Finanzbeschluss des Arbeitskreises erforderlich. Dieser bedarf der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand.

(4) Im Übrigen gelten die Finanzregelungen der Geschäftsordnung des Vorstandes sowie die Finanzordnung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN NRW entsprechend.

§ 7 Gleichstellung, Vielfalt und Barrierefreiheit

(1) In der Arbeit der Arbeitskreise sind die Grundsätze von Gleichstellung und Vielfalt aktiv umzusetzen.

(2) Frauen* sollen bei Diskussionen angemessen berücksichtigt werden. Quotierte Redelisten sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Veranstaltungen und Treffen der Arbeitskreise sollen grundsätzlich barrierearm gestaltet sein und nicht sozial ausschließen.

§ 8 Ruhen und Auflösung von Arbeitskreisen

(1) Ein Arbeitskreis kann durch eigenen Beschluss aufgelöst werden. Der Kreisvorstand ist darüber zu informieren.

(2) Der Kreisvorstand kann der Vorstandssitzung die Auflösung eines Arbeitskreises vorschlagen, wenn dieser

  • gegen die Grundsätze oder Ordnungen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN verstößt,
  • dem Kreisverband Schaden zufügt oder
  • über einen Zeitraum von zwölf Monaten keine dokumentierte Aktivität entfaltet.

(3) Vor einer Auflösung ist dem Sprecher*innen- bzw. Koordinationsteam eine angemessene Stellungnahmefrist einzuräumen.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt nach Beschluss durch die Vorstandssitzug des Kreisverbandes BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Hamm am 17.02.2026 in Kraft.

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN – Kreisverband Hamm

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